Behandlungskosten
Als Tierärztin bin ich verpflichtet, mich bei der Rechungsstellung an die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) zu halten. In der GOT sind nur die Nettogebühren gelistet,
d.h. die Umsatzsteuer ist zusätzlich zu berechnen.
Die Rechnung setzt sich somit aus den Gebühren für die Einzelleistungen, Medikamente und Verbrauchsmaterialien (ggf. Wegegeldentschädigung s.u.) und der Umsatzsteuer zusammen.
Gebühren für tierärztlichen Notdienst
Seit dem 14. Februar 2020 müssen tierärztliche Leistungen, die bei Nacht, an Wochenenden und an Feiertagen im Rahmen eines tierärztlichen Notdienstes erbracht werden laut Gesetz[1] wie folgtberechnet werden:
1. Notdienstgebühr 50 Euro zzgl. Mehrwertsteuer
2. Alle Leistungen müssen mindestens mit dem doppelten Gebührensatz abgerechnet werden.
Alles Wichtige zur Änderung der Gebührenordnung vom 22.11.2022 finden Sie übrigens in den Informationen zur GOT-Novelle für Patientenbesitzer:innen der Bundestierärztekammer
Die Begleichung der erbrachten Leistungen muss jeweils sofort nach der Behandlung bzw. bei Abholung des Tieres nach OP oder stationärem Aufenthalt erfolgen.
Die Bezahlung kann bar oder mittels EC Scheckkarte erfolgen.
Anfahrtskosten | Wegegeld
Falls Anfahrtskosten bzw. Wegegeld anfallen, berechnen sich die Gebühren ebenfalls nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) und werden je nach Entfernung vom Ausgangspunkt zum Zielpunkt und Zeitpunkt der Fahrt erhoben.[2]
Bei Fragen zu den Anfahrtskosten oder bei längeren Anfahrtsstrecken kontaktieren Sie mich bitte vorab telefonisch. Gerne kalkuliere ich für Sie die anfallenden Wegegeldkosten im Voraus.
[1] Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (Tierärztegebührenordnung - GOT)
§ 4 Gebühren für tierärztlichen Notdienst
(1) Für Leistungen, die bei Nacht, an Wochenenden und an Feiertagen im Rahmen eines tierärztlichen
Notdienstes erbracht werden, erhöhen sich die einfachen Gebührensätze nach § 2 Satz 1 auf das
Zweifache und nach Maßgabe des § 2 Satz 2 bis zum Vierfachen. Zusätzlich steht dem Tierarzt
abweichend von § 2 Satz 1 eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro (Notdienstgebühr) zu. [...]
[2] Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (Tierärztegebührenordnung - GOT)
§ 10 Wegegeld, Reiseentschädigung
(1) Als Entschädigungen für Besuche erhalten die Tierärztinnen oder Tierärzte Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.
(2) Das Wegegeld beträgt bei eigener Benutzung eines Kraftfahrzeuges je Doppelkilometer 3,50 Euro, insgesamt jedoch mindestens 13 Euro. Werden auf einer Fahrt mehrere Tierhalter besucht, so ist das Wegegeld anteilig zu berechnen. Bei Fußmärschen oder besonders aufwendigen Fahrten, jeweils bedingt durch widrige Verkehrsverhältnisse, bemisst sich das Wegegeld nach dem Einfachen bis zum Dreifachen der Beträge nach Satz 1.
(3) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erhalten die Tierärztinnen oder Tierärzte, soweit nicht anders vereinbart, als Reiseentschädigung
1.die Erstattung der tatsächlich entstandenen Reisekosten für den öffentlichen Nahverkehr, für Bahn- und Schiffsfahrten in der 1. Klasse, für Flüge in der Touristenklasse und für die Benutzung eines Taxis sowie für notwendige Übernachtungen,
2. Tagegeld für die Dauer der Abwesenheit in Höhe der Gebühr nach den laufenden Nummern 75 bis 77 des Gebührenverzeichnisses.
(4) Für das Absehen von der Geltendmachung des Wegegeldes oder der Reiseentschädigung gilt § 5 Absatz 1 entsprechend.