Zur Höhe der Behandlungskosten
Als Tierärztin bin ich verpflichtet, mich bei der Rechnungsstellung an die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) zu halten. In der GOT (Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte) sind nur die Nettogebühren gelistet, d. h. die Umsatzsteuer ist zusätzlich zu berechnen.
Die Behandlungskosten setzen sich somit aus den Gebühren für die Einzelleistungen, Medikamenten und Verbrauchsmaterialien (ggf. Wegegeldentschädigung) und der Umsatzsteuer zusammen.
Alle Informationen zur GOT finden Sie hier:
Gebühren für tierärztlichen Notdienst
Seit dem 14. Februar 2020 müssen tierärztliche Leistungen, die bei Nacht, am Wochenende und an Feiertagen im Rahmen eines tierärztlichen Notdienstes erbracht werden, laut Gesetz wie folgt berechnet werden: 1. Notdienstgebühren € 50 zzgl. Mehrwertsteuer 2. Alle Leistungen müssen mindestens mit dem doppelten Gebührensatz abgerechnet werden.
Die Begleichung der erbrachten Leistungen muss jeweils sofort nach der Behandlung bzw. bei Abholung des Tieres nach der Behandlung / OP oder stationärem Aufenthalt erfolgen. Die Bezahlung kann bar oder mittels EC- oder Kreditkarte erfolgen.
Anfahrtskosten / Wegegeld
Falls Anfahrtskosten bzw. Wegegeld anfallen, berechnen sich die Gebühren ebenfalls nach der GOT und werden, je nach Entfernung, vom Ausganspunkt zum Zielpunkt und Zeitpunkt der Fahrt erhoben.
Bei Fragen zu den Anfahrtskosten oder bei längeren Anfahrtsstrecken kontaktieren Sie mich bitte vorab telefonisch. Gerne kalkuliere ich für Sie die anfallenden Wegegeldkosten im Voraus.
